Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.
Das Urheberrechtsgesetz schützt:
Der Urheber erhält automatisch das alleinige Nutzungsrecht an dem Werk (Urheberrecht); d.h. es bedarf keiner Anmeldung oder ähnlichem.
Das Urheberrecht besteht maximal für 70 Jahre post mortum. Es kann somit vererbt werden. Es ist jedoch nicht als ganzes übertragbar. Vielmehr können Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden oder Vereinbarungen über die Verwertungsrechte getroffen werden.
Das Urheberrechtsgesetz dient der Sicherung einer angemessenen Vergütung
für die Nutzung von Werken.
Dem Urheber steht für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis
zur Werknutzung ein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine Vergütung zu.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt oder ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
Eine nachträgliche Anpassung (Erhöhung) der Vergütung ist unter bestimmten Umständen möglich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Geistiges Eigentum
Copyright
Lizenz
Ratgeber:
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Norm:
§ 2 UrhG