Straftat, wegen der bestraft wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine
unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Sie ist nach § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahre oder Geldstrafe bedroht.
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller
erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Der gedankliche Inhalt kann sich ergeben aus der:
Keine Urkunde - weil es an einer festen Verbindung einer Sache mit einer Gedankenerklärung fehlt - sind reine Augenscheinsobjekte (Blutflecke, Fußabdrücke), technische Aufzeichnungen, unausgefüllte Blankette und Zeichen in Sand und Schnee.
Echt ist eine Urkunde, wenn sie von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller
erkennbar wird.
Aussteller ist, wer geistig hinter der Urkunde steht.
Strafbar ist:
Der Täter muss vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr
handeln.
Dem steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr
gleich (§ 270 StGB).
Besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung werden mit Freiheitsstrafe
bis 10 Jahre geahndet.
Dazu zählt, wenn der Täter:
Gegenstände einer Urkundenfälschung unterliegen der Einziehung (§ 282
Absatz 2 StGB).
Unter den Voraussetzung des § 282 Absatz 1 StGB kann gegen den Täter der erweiterte
Verfall nach § 73d StGB angeordnet werden.
Wird lediglich die Erkennbarkeit eines amtlichen Kennzeichens am Fahrzeug beeinträchtigt
(z. B. durch Überdecken oder Übermalen), stellt dies keine Urkundenfälschung
dar.
Die Tat ist jedoch als Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Absatz 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) strafbar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einziehung
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Urkunde
Urkundenbeweis
Urkundenprozess
Verfall
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 267 StGB