Urkundsbeamter
Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft sind Geschäftsstellen eingerichtet,
die mit Urkundsbeamten (z.B. Rechtspfleger) besetzt sind.
Urkundsbeamte sind vor allem mit:
- der Zustellung (§ 168 ZPO),
- der Ladung (§ 214 ZPO),
- der Zwangsvollstreckung (§724 ZPO),
- der Führung der Sitzungsprotokolle (§ 159 ZPO),
- Beurkundungen
- und ähnlichem betraut.
Antwort zum Thema: ""Beamtenrecht"" direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).