Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers durch eine
Geldleistung.
Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich gesetzlich verboten.
Der Arbeitnehmer muss sich um die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber
bemühen und darf sich auch dann nicht einfach selbst beurlauben, wenn das Urlaubsjahr
oder der Übertragungszeitraum abläuft.
Verfällt der Urlaub dann, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewährt hat,
so kann der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 249 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatzurlaub verlangen.
Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt
werden kann, lässt § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eine Abgeltung
zu.
Voraussetzungen des Abgeltungsanspruches sind:
Der Abgeltungsanspruch ist zum Ende des Kalenderjahres (bzw. bis zum 31.03.
des Folgejahres) befristet - danach erlischt er.
Unter der Erfüllbarkeit versteht man, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub tatsächlich
hätte nehmen können, er also bis zum Ende des Urlaubsjahres (oder
bis zum 31.03. des Folgejahres) nicht arbeitsunfähig krank ist.
Die Höhe der Abgeltung entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Überstundenvergütungen werden dabei ebenso wenig mitgerechnet wie momentane Verdienstkürzungen.
Das Abgeltungsverbot kann nicht durch vertragliche Regelungen umgangen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeit
Schadensersatz
Urlaub
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 7 BUrlG
§ 11 BUrlG