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Urlaubsabgeltung

Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers durch eine Geldleistung.
Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich gesetzlich verboten.

Der Arbeitnehmer muss sich um die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber bemühen und darf sich auch dann nicht einfach selbst beurlauben, wenn das Urlaubsjahr oder der Übertragungszeitraum abläuft.
Verfällt der Urlaub dann, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewährt hat, so kann der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 249 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatzurlaub verlangen.

Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, lässt § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eine Abgeltung zu.
Voraussetzungen des Abgeltungsanspruches sind:

Der Abgeltungsanspruch ist zum Ende des Kalenderjahres (bzw. bis zum 31.03. des Folgejahres) befristet - danach erlischt er.

Unter der Erfüllbarkeit versteht man, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können, er also bis zum Ende des Urlaubsjahres (oder bis zum 31.03. des Folgejahres) nicht arbeitsunfähig krank ist.

Die Höhe der Abgeltung entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Überstundenvergütungen werden dabei ebenso wenig mitgerechnet wie momentane Verdienstkürzungen.

Praxistipp:

Das Abgeltungsverbot kann nicht durch vertragliche Regelungen umgangen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeit
Schadensersatz
Urlaub

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:
§ 7 BUrlG
§ 11 BUrlG


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