Urteile/ vollstreckungsfähige
Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte
Endurteile sind die häufigsten Vollstreckungstitel bei der Zwangsvollstreckung.
- Rechtskräftig ist ein Urteil, das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln
angegriffen werden kann, der Rechtsstreit also endgültig beendet ist
(z.B. Urteile des Amtsgerichts, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist).
- Vorläufig vollstreckbar ist ein Urteil, wenn der Kläger die Möglichkeit
hat, aus dem gerade erstrittenen Titel zu vollstrecken, obwohl der Beklagte
noch Rechtsmittel einlegen und damit den Titel noch beseitigen kann.
Praxistipp:
Bevor aus einem Urteil vollstreckt werden kann, muss es mit der sog. Vollstreckungsklausel
versehen werden. Sie lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung
der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Zuständig dafür
ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des entscheidenden Gerichts. (§
724 ZPO)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Titel
Zwangsvollstreckung
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Antwort direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).