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Urteile/ vollstreckungsfähige

Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile sind die häufigsten Vollstreckungstitel bei der Zwangsvollstreckung.

Praxistipp:

Bevor aus einem Urteil vollstreckt werden kann, muss es mit der sog. Vollstreckungsklausel versehen werden. Sie lautet: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Zuständig dafür ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des entscheidenden Gerichts. (§ 724 ZPO)

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Titel
Zwangsvollstreckung

Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2


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