Zielgerichtete Arbeitsleistung, die auf die Herstellung einer neuen Sache ausgerichtet ist.
Die Verarbeitung ist - wie die Verbindung und die Vermischung - ein Realakt, der durch die Regelung in § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einer unabdingbaren Rechtsfolgen verknüpft ist: Wird durch die Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrer Stoffe eine ganz neue bewegliche Sache hergestellt, so wird die Person, die die neue Sache herstellt hat, Eigentümer der neuen Sache.
Weitere Wirkungen:
Dies gilt jedoch nur, wenn der der Wert der neuen Sache nicht erheblich geringer ist als der Wert der vorherigen Stoffe.
Beispiel: Der Fotograf, der Fotopapier belichtet, wird Eigentümer des fertigen Fotos. Der bisherige Eigentümer an dem Fotopapier verliert durch die Belichtung sein Eigentum, kann jedoch Schadensersatz gegen den Fotografen geltend machen, etwa wenn das Fotopapier noch nicht bezahlt war.Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
Ob durch Verarbeitung eine neue Sache hergestellt wurde, ist rechtlich nach
der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Um eine neue Sache handelt es sich in der Regel, wenn:
Durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt ("Verarbeitungsklausel") lassen sich die nachteiligen Wirkungen der Verarbeitung für den beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt begrenzen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb
Nichtleistungskondiktionen
Realakt
Sachenrecht
Schadensersatz
Verbindung von Sachen
Vermischung
Norm:
§ 950 BGB