Klage eines Vereins oder eines Verbandes, die ohne Verletzung eigener Rechte erhoben werden kann.
Im Verwaltungsprozess kann wegen des Erfordernisses der Klagebefugnis grundsätzlich
nur klagen, wer die Verletzung eigener Rechte geltend macht.
Durch einfachgesetzliche Regelungen werden mitunter Verbände (Vereine)
ermächtigt, Rechte zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen wahrzunehmen
und gerichtlich durchzusetzen.
So besteht in den meisten Bundesländern nach den Landesnaturschutzgesetzen
für anerkannte Naturschutzverbände die Möglichkeit, im Interesse
naturschutzrechtliche Belange zu klagen.
Die Verbandsklage für Naturschutzverbände umfasst nur die Geltendmachung
von Naturschutzbelangen, nicht weitergehende Umweltschutzbelange.
Im Zuge der Schuldrechtsreform zu Beginn 2002 ist durch die Einführung des Gesetzes über Unterlassungsklagen (UKlaG) auch im Zivilrecht ein Verbandsklagerecht verankert worden, das Verbraucherschutzverbänden bei der Verletzung von verbraucherschützenden Vorschriften ein Klagerecht auf Unterlassung gewährt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Klagebefugnis
Verband
Verbandsklage/ Verbraucherschutz
Verbraucher
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilrecht
Norm:
§ 1 UKlaG