Klage eines berechtigten Verbandes auf Unterlassung oder Widerruf zur Durchsetzung
von Verbraucherschutzvorschriften.
Das Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzverletzungen ist im Gesetz
über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen,
kurz: Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geregelt.
Ein Klagerecht auf Unterlassung beziehungsweise Widerruf besteht bei:
Das Arbeitsrecht ist vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen (§ 15 UKlaG).
Klagebefugt sind nur so genannte anspruchsberechtigte Stellen:
Dazu zählen:
Klagen nach dem UKlaG sind vor dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk
der Beklagte seinen Wohnsitz hat (§ 6 UKlaG).
Das Klageverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Klageantrag
bedarf besonderer Formalien (§ 8 UKlaG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Landgericht (LG)
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Verbraucher
Zivilprozess
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2
Neuwagenkauf
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 1 UKlaG