Tätigkeit, durch die mehrere Sachen so zusammengefügt werden, dass
sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind wesentlicher Bestandteil
einer Sache solche Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können,
ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen wesentlich
verändert wird. Bei Grundstücken kommt es auf die feste Verbindung
mit dem Boden an (Gebäude, Erzeugnisse - § 94 BGB). Dabei darf die
Verbindung nicht nur zum vorübergehenden Zweck erfolgen.
Die Verbindung von Sachen ist - wie Vermischung und Verarbeitung - ein Realakt,
an die das Sachenrecht in den §§ 946 und 947 BGB bestimmte unabdingbare
Rechtsfolgen knüpft.
Dabei wird zwischen der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück
(Grundstücksverbindung) und der Verbindung mehrerer beweglicher Sachen
(Fahrnisverbindung) unterschieden:
Da die Verbindung ein Realakt ist, treten die Wirkungen unabhängig davon ein, ob der Verbindende geschäftsfähig ist oder nicht.
Die Eigentümer der eingefügten Sachen, die ihr Eigentum verlieren, erwerben unter den Voraussetzungen des Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) einen Ausgleichsanspruch (§ 951 BGB). Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann dagegen nicht gefordert werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bruchteilsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Geschäftsfähigkeit
Grundstück
Nichtleistungskondiktionen
Realakt
Sachenrecht
Schadensersatz
Verarbeitung
Vermischung
Norm:
§ 946 BGB
§ 947 BGB