Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt,
dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugeordnet werden kann (§ 13 BGB).
Wer nicht Verbraucher ist, ist Unternehmer.
Juristische Personen sind nie Verbraucher, jedoch können Selbstständige
und Gewerbetreibende dazu gehören.
Für die Zuordnung kommt es auf die Zweckbestimmung ihres Handelns an. Es
muss dabei ein privater Zweck im Vordergrund stehen (Urlaub, Freizeit, Sport,
Gesundheitsvorsorge, private Versicherungen). Entscheidend für den Zweck
ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektive Inhalt des
Rechtsgeschäfts.
Der Begriff des Verbrauchers ist bedeutsam für eine Vielzahl verbraucherschützender
Vorschriften, die in den vergangenen Jahren innerhalb des Zivilrechts, insbesondere
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschaffen wurden.
Ausgehend vom Recht der Europäischen Union ist der Verbraucherschutz zu
einem wesentlichen Schutzprinzip des deutschen Schuldrechts geworden.
Arbeitnehmer sind auch Verbraucher, wenn sie Arbeitskleidung oder einen Pkw
für die Fahrt zur Arbeit kaufen.
Existenzgründer sind bis zum Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit als
Verbraucher anzusehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Europäische Union
Gewerbe
Juristische Person
Unternehmer
Verbandsklage/ Verbraucherschutz
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Zivilrecht
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 13 BGB