Unterform des Darlehens, das entgeltlich zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber
und einem Verbraucher als Darlehensnehmer gewährt wird.
Sie ist als verbraucherschützende Vertragsform in den Paragrafen 491 bis
498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag gewähren dem Verbraucher
ein Widerrufsrecht (§§ 355 - 360 BGB).
Darüber hinaus enthalten sie zahlreiche Form- und Inhaltsbeschränkungen,
die bei Abschluss eines solchen Vertrages zu beachten sind und nicht vertraglich
ausgeschlossen werden können.
Verbraucherdarlehensverträge müssen in Schriftform (keine elektronische Form) abgefasst sein und eine Reihe von Angaben enthalten, unter anderem:
Fehlen wesentliche Angaben oder ist die Schriftform nicht eingehalten, so ist
der Verbraucherdarlehensvertrag unwirksam (§ 494 Absatz 1 BGB).
Wurde dem Darlehensnehmer das Darlehen bereits ausgezahlt, so tritt eine Heilung
der Fehler mit abweichenden, dem Darlehensgeber ungünstigen Rechtsfolgen ein:
Die Kündigung (Gesamtfälligkeitsstellung) wegen Zahlungsverzugs ist nur zulässig, wenn vorher eine Frist gesetzt wurde und der ausstehende Betrag einen Mindestumfang erreicht hat.
Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag sind über Verbraucher im herkömmlichen Sinne (§ 13 BGB) hinaus auch auf natürliche Personen anwendbar, die sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewähren lassen (Existenzgründer).
Keine Anwendung finden die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag für:
Für Dispositionskredite (Überziehungskredite) gelten besondere Anforderungen (§ 493 BGB)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeberdarlehen
Darlehen
Fälligkeit
Formvorschriften
Kreditsicherung
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Unternehmer
Verbraucher
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zinsen
Norm:
§ 491 BGB
§ 492 BGB