Vereinfachtes Insolvenzverfahren, das nur bestimmten Personen zusteht.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt in Betracht für:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in den Paragrafen 304 bis 314 der Insolvenzordnung
(InsO) geregelt.
Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren ist es wesentlich einfacher.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder sich für die nächste Zeit eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet (drohende Zahlungsunfähigkeit).
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:
Diese Reihenfolge ist verpflichtend, aber nicht immer sind alle drei Stufen
nötig. Wer sich bereits außergerichtlich einigt, kommt nicht mehr zu Stufe 2
und 3.
Wer im Schuldenbereinigungsverfahren zu einer für alle Beteiligten befriedigenden
Lösung kommt, muss das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr beantragen.
Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden im Verbraucherinsolvenzverfahren durch einen Treuhänder wahrgenommen.
Wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, erlässt das Insolvenzgericht
nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die bestehenden Schulden,
falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Er wird somit von allen Forderungen
befreit, die bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen ihn bestanden haben.
Ausgenommen sind lediglich Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen, soweit diese zur Tabelle angemeldet wurden, sowie Geldstrafen, Geldbußen,
Zwangsgelder und Ordnungsgelder.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist kostenpflichtig. Schuldner, die jedoch nicht im Stande sind, die Verfahrenskosten aufzubringen, können die Verfahrenskosten jedoch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, gegebenenfalls auch darüber hinaus, ganz oder teilweise gestundet werden. Im Verfahren tätige Personen, vor allem der Treuhänder, erhalten einen Ersatzanspruch gegen die Staatskasse.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Eidesstattliche Versicherung
Insolvenz
Insolvenzgericht
Insolvenzverwalter
Restschuldbefreiung
Schuldnerverzeichnis
Verbraucher
Vermögensverzeichnis
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Ratgeber:
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 304 InsO