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Verdacht

Auf Tatsachen beruhende Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde.

Zu einer Vielzahl von strafprozessualen Maßnahmen sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte nur berechtigt, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht.

Dabei werden im Wesentlichen drei Verdachtsstufen unterschieden:

Praxistipp:

Richtet sich der Anfangsverdacht gegen eine noch nicht bekannte Person, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren (zunächst) gegen unbekannt führen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Angeklagter
Beschuldigter
Einstellung des Strafverfahrens
Ermittlungsverfahren
Eröffnungsbeschluss
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Untersuchungshaft

Norm:
§ 152 StPO
§ 160 StPO


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