Beamter des Polizeidienstes, der unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten
veränderten Identität (Legende) ermittelt.
Der Einsatz von verdeckten Ermittlern und ihre Befugnisse im Rahmen strafrechtlicher
Ermittlungen sind in den Paragrafen 110a bis 110e der Strafprozessordnung (StPO)
geregelt.
Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung:
begangen worden ist.
Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Anordnung eines Einsatzes erfolgt durch den Dienstvorgesetzten der Polizei
und bedarf der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft (§ 110b Absatz 1
StPO), in besonderen Fällen auch der richterlichen Zustimmung (§ 110b
Absatz 2 StPO).
Die Identität eines verdeckten Ermittlers darf im Strafprozess geheim
bleiben (§§ 110b Absatz 3 Satz 3, 96 StPO), wenn ansonsten die weitere
Verwendung des Ermittlers oder dessen Leib und Leben gefährdet wäre.
Er muss jedoch grundsätzlich unter seiner Legende aussagen, nur in Ausnahmefällen
kann auf die Vernehmung einer Kontaktperson zurückgegriffen werden (§
96 StPO analog).
Wird die Identität nicht geheim gehalten, kommen Maßnahmen des Zeugenschutzes
in Betracht (§ 68 StPO).
Verdeckte Ermittlern sind per Gesetz besondere Befugnisse eingeräumt.
Sie dürfen unter ihrer Legende:
Straftaten darf der Verdeckte Ermittler grundsätzlich nicht begehen, auch
nicht so genannte milieubedingte (z. B. Zuhälterei).
Etwas anderes kann sich jedoch aus dem konkreten Auftrag, als verdeckter Ermittler
zu arbeiten, ergeben.
Verdeckte Ermittler sind von so genannten V-Personen (Vertrauenspersonen) zu unterscheiden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Ermittlungsverfahren
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Polizeitätigkeit/ repressive
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
V-Person
Zeuge
Zeugenbeweis
Zeugenvernehmung
Zeugenschutz
Norm:
§ 110a StPO
§ 110b StPO
§ 110c StPO