Eine auf Dauer gerichtete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen gemeinsamen Namen besitzt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Vom rechtsfähigen Verein unterscheidet er sich allein durch die fehlende Eintragung.
Alle Vereine, so auch die nichtrechtsfähigen Vereine, sind zu unterschieden in
Nicht rechtsfähig ist der Idealverein, wenn er nicht eingetragen ist und der wirtschaftliche Verein, soweit ihm keine Rechtsfähigkeit staatlich verliehen wurde. Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft (eG).
Auf nichtrechtsfähige Vereine finden nach dem Wortlaut des § 54 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschriften über die Gesellschaft (GbR) Anwendung. Die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht hat historische Gründe und wird heute allgemein für den Idealverein als verfehlt angesehen. Dem entsprechend werden auf den nichtrechtsfähigen Idealverein die Vorschriften zum eingetragenen Verein angewandt, soweit sie nicht die Rechtsfähigkeit des Vereins voraussetzen.
Soweit der nichtrechtsfähige Verein durch die Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten erwirbt, ist er teilrechtsfähig und in diesem Rahmen auch vor Gericht passiv und aktiv parteifähig.
Die Organisation des nichtrechtsfähigen Vereins wird durch Satzung festgelegt,
die keiner Form bedarf. Eine über lange Zeit angewandte Regel kann daher
als Satzungsbestandteil aufzufassen sein. Lücken in der Satzung sind durch
die Anwendung der Regeln zum rechtsfähigen Verein zu schließen.
Grundsätzlich haften die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gemeinnützigkeit
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerkschaften
Verein/ rechtsfähiger
Vorverein
Norm:
§ 54 BGB
§ 21 BGB