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Verfall

Obligatorische strafrechtliche Maßnahme, die der Abschöpfung des aus einer Tat erlangten unrechtmäßigen Vermögenszuwachses dient.
Der Verfall ist in den §§ 73 bis 73e des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Davon zu unterscheiden ist die Einziehung.

Der Verfall wird vom Gericht angeordnet.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht als solches auf den Staat über.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Erfasst werden aus der Tat hervorgegangene Nutzungen (z. B. künftige Mieteinnahmen) und das durch Veräußerung oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung der Sache (z. B. von einer Versicherung) Erlangte.
Bei der Tat muss der Täter keinen Gewinn erzielt haben; etwaige Aufwendungen, die er gemacht hat, sind von dem Erlangten nicht abzuziehen (Bruttoprinzip).

Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73a StGB). Dabei darf geschätzt werden (§ 73b StGB)

Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden (§§ 76, 76a StGB).

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Verfall gesondert geregelt. Hier ist er - anders als im Strafrecht - nicht zwingende Rechtsfolge und kann darüber hinaus nur in Bezug auf einen Geldbetrag, der dem Erlangten entspricht, festgesetzt werden (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).

Praxistipp

Der Verfall darf dann nicht erfolgen, wenn dem durch die Tat Verletzten ein zivilrechtlicher Anspruch (Herausgabe oder Schadensersatz) auf den entsprechenden Vermögenszuwachs zusteht. Somit scheidet ein Verfall bei Eigentums- und Vermögensdelikten regelmäßig aus.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beschlagnahme
Beschuldigter
Eigentum
Einziehung
Fahrlässigkeit
Ordnungswidrigkeit
Rechtswidrigkeit
Schätzung
Schuld
Strafen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Vorsatz/ Strafrecht

Norm:
§ 73 StGB
§ 76 StGB


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