Regelungswerk für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen hieß bis 2001 "Verdingungsordnung
für Bauleistungen".
Die Abkürzung "VOB" ist jedoch trotz Umbenennung erhalten geblieben.
Das Werk wird seit 1926 vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen
(früher Deutscher Verdingungsausschuss), kurz DVA, erstellt.
Der DVA ist ein nichtrechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl öffentlich-rechtliche
Vertreter und Verbände (Bundes- und Landesministerien, kommunale Spitzenverbände)
als auch Wirtschaftsverbände aus der Baubranche angehören. Er wurde mit
dem Ziel geschaffen, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Auftragnehmer
und der Auftraggeber von Bauleistungen zu erzielen.
Die VOB besteht aus drei Teilen:
Die VOB ist kein Gesetz.
Die öffentlichen Auftraggeber sind jedoch durch haushaltsrechtliche Vorschriften
zur Anwendung der VOB verpflichtet.
Praktische Bedeutung hat vor allem der Teil B.
Rechtlich stellt er standardisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
Abwicklung von Bauverträgen dar.
Die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag sind nicht spezifisch auf Bauverträge
zugeschnitten und bieten deshalb für verschiedene Probleme nur unzureichende
Lösungen. Diese Lücke füllen die VOB/B. Deshalb werden sie der
Praxis häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen herangezogen.
Die VOB/B enthalten beispielsweise (vom BGB abweichende oder konkretisierende) Regelungen zu:
Da die VOB kein Gesetz ist, gilt auch die VOB/B nicht automatisch. Sie muss
zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.
Dafür reicht es nicht, dass der Baupartner einfach auf die VOB hinweist. Dem
Bauherrn muss vielmehr Gelegenheit gegeben werden, die VOB auch tatsächlich
vollständig einzusehen.
Die Frage, ob die Anwendung der VOB/B oder des BGB für den Bauherrn günstiger ist, kann nicht pauschaliert beantwortet werden. Beim VOB-Vertrag muss der Bauherr aber hier und da stärker aufpassen: Nach BGB verjähren beispielsweise Ansprüche wegen Mängel am Bau erst nach fünf Jahren (§ 634a Absatz 1 Nr.2 BGB), nach der VOB/B jedoch bereits nach vier Jahren. Auf der anderen Seite bietet die VOB/B aber auch Vorteile, denn sie gesteht dem Bauherren - anders als das BGB - das Recht zu, auch nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Entwurf vornehmen zu lassen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bauträger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Schuldrecht
Vertragsstrafe
Werkunternehmerpfandrecht
Werkvertrag
Ratgeber:
Bauverträge Teil 1
Bauverträge Teil 2
Norm:
§ 1 VOB/B
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