Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Der Begriff ist in § 779 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
legal definiert.
Voraussetzungen für einen Vergleich sind:
Als Rechtsverhältnis kommen neben Schuldverhältnissen auch dingliche Rechte, Gestaltungsrechte oder familien- und erbrechtliche Beziehungen in Betracht.
Die Ungewissheit kann in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht
bestehen.
Die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs (bei Zweifeln
an der Zahlungsfähigkeit) reicht aus (§ 779 Absatz 2 BGB).
Ein Nachgeben liegt nicht nur bei (Teil-)Verzicht, sondern auch bei einer Stundung, einer Teilzahlungsvereinbarung oder einem Verzicht auf prozessuale Möglichkeiten (Klageverzicht) vor. Es muss sich jedoch immer im Rahmen dessen bewegen, worüber die Parteien verfügen dürfen. Ein nur einseitiges Nachgeben genügt nicht.
§ 779 Absatz 1 BGB regelt einen besonderen Nichtigkeitsgrund für
den Vergleich.
Er ist unwirksam, wenn:
Unterschieden werden:
Der Vergleich ist nicht formbedürftig, er kann grundsätzlich formlos
abgeschlossen werden.
Etwas anderes kann sich jedoch aus dem Inhalt der Regelung ergeben.
Für das öffentliche Recht enthält § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eine eigene Regelung des Vergleiches als öffentlich-rechtlicher Vertrag, die in ihren Voraussetzungen im Wesentlichen denen des § 779 BGB entspricht. Daneben müssen die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 VwVfG vorliegen.
Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung an dem Vergleichsschluss, sofern der Vergleich nicht widerrufen wird, eine Einigungsgebühr (1,5 oder 1,0)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anwaltsvergleich
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Öffentliches Recht
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Prozessvergleich
Schuldrecht
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Norm:
§ 779 BGB
§ 55 VwVfG