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Verhältnismäßigkeit

Grundsatz des öffentlichen Rechts, wonach jegliches staatliches Handeln in Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Er wird auch als Übermaßverbot bezeichnet.

Der Grundsatz des Verhältnismäßigkeit wird dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entnommen.
Er hat daher Verfassungsrang und ist mittlerweile auch gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Obwohl er gesetzlich nur vereinzelt geregelt ist, gilt er für das gesamte öffentliche Recht.
Gesetzliche Ausgestaltungen des Grundsatzes finden sich unter anderem in den Polizeigesetzen des Bundes (z. B. § 15 Bundesgrenzschutzgesetz, BGSG) und der Länder.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt die öffentliche Hand einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen privater Dritter herzustellen. Er erfordert ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gliedert sich in folgende drei gedankliche Schritte:

Eine staatliche Maßnahme ist unverhältnismäßig wenn sie erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, die durch sie herbeigeführten Nachteile also deutlich größer sind, als diejenigen, die durch sie abgewendet werden sollen.

Um die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer konkreten staatlichen Maßnahme beantworten zu können, ist vorab zwingend der Zweck der Maßnahme festzustellen. Er ist Maßstab für die Verhältnismäßigkeit. Der tödliche Schuss eines Polizeibeamten auf einen um sich schießenden Terroristen kann durchaus verhältnismäßig sein, der tödliche Schuss auf Kind, das gerade beim Diebstahl von Kaugummis ertappt wurde und flieht, dagegen nicht.

Mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann insbesondere geprüft werden, ob die Verwaltung die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat.
Ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, ist das betreffende staatliche Handeln rechtswidrig und kann mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen erfolgreich angefochten werden.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger zu Grunde. Deshalb ist eine Übertragung des Rechtsgedanken auf andere Rechtsgebiete mangels Vergleichbarkeit in der Regel nicht möglich. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis findet sich jedoch auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Deshalb wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mittlerweile zumindest auch im Arbeitskampfrecht angewandt. Ein Streik soll nur dann rechtmäßig geführt werden können, wenn er für die Erreichung eines zulässigen Tarifziel geeignet und erforderlich ist und in einem proportionalen Verhältnis zum Ziel steht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ermessen
Gewohnheitsrecht
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Öffentliches Recht
Polizeirecht
Streik

Norm:
§ 15 BGSG


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