Eine der drei Kündigungstypen, welche das Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) als sozial gerechtfertigt und somit wirksam ansieht.
Sie ist in § 1 Absatz 2 KSchG genannt.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sind ordentliche Kündigungen nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder eben verhaltensbedingten Gründen zulässig.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn aufgrund objektiver Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu erwarten ist und bei einer umfassenden Interessenabwägung das Arbeitgeberinteresse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können auf einer Störung:
beruhen.
Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern grundsätzlich eine vorherige Abmahnung; es sei denn der Vertrauensbereich ist erheblich gestört. Die Abmahnung und die ihr folgende Kündigung müssen auf dem gleichen vorwerfbaren Verhalten beruhen. Außerdem hat vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Interessenabwägung zu erfolgen.
Die Kündigung selbst muss:
Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind:
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Abmahnung eines Arbeitnehmers
Arbeitnehmer
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsrecht
Außerordentliche Kündigung
Betriebsrat
Kündigung
Kündigungsschutz
Mobbing
Personenbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Mobbing am Arbeitsplatz
Norm:
§ 1 KSchG