Person, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
stört.
Der Verhaltensstörer wird auch als Handlungsstörer bezeichnet.
Der Begriff ist im Polizei- und Ordnungsrecht relevant.
Verhaltensstörer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Wer durch sein Verhalten eine Gefahr geschaffen hat, ist hierfür polizei-
und ordnungsrechtlich verantwortlich (Polizeipflicht).
Er kann zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden.
Das gilt:
Darüber hinaus besteht unter Umständen auch für Verhalten anderer Personen eine Polizeipflicht als Verhaltensstörer, wenn diese der eigenen Aufsichtspflicht unterliegen oder als Verrichtungshilfen tätig sind.
Der Verhaltensstörer ist zu unterscheiden vom:
Sind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Auswahl des Pflichtigen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen, wenn eine Gefahr nicht mit eigenen Mitteln und nicht unter Inanspruchnahme von Verhaltensstörern oder Zustandsstörern (rechtzeitig) beseitigt werden kann, auch jede andere Person (Nichtstörer) zur Gefahrenabwehr in Anspruch nehmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ermessen
Gefahr/ öffentliche
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeiverfügung
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche
Verwaltungsrecht
Zustandsstörer