Im Zivilprozess und Arbeitsgerichtsprozess geltender Verfahrensgrundsatz, wonach
die entscheidungserheblichen Tatsachen allein von den Parteien beizubringen
ist.
Er wird auch Verhandlungsmaxime oder Beibringungsgrundsatz genannt.
Nach dem Verhandlungsgrundsatz entscheiden allein die Prozessparteien, also nicht der Richter, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung vorbringen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde legen, die von den Parteien auch vorgetragen worden sind. Zugestandenes muss das Gericht ohne Beweisaufnahme übernehmen.
Der Verhandlungsgrundsatz ist vom dem im Strafprozess und im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) zu unterscheiden, wo das Gericht von Amts wegen zu ermitteln hat.
Der Verhandlungsgrundsatz gilt auch im Zivilprozess nicht uneingeschränkt:
Er wird begrenzt durch:
Das Gericht darf beispielsweise den richterlichen Augenschein, die Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 144 ZPO), die Vorlage von Urkunden und Akten (§§ 142, 143 ZPO) oder die ergänzende Vernehmung einer Partei (§ 448 ZPO) auch von Amts wegen anordnen, die Zeugenvernehmung bedarf dagegen immer eines Antrags einer Partei.
Der Verhandlungsgrundsatz gilt darüber hinaus allgemein nicht in:
Hier gilt der Untersuchungsgrundsatz, da Allgemeininteressen berührt sind.
Weitere Verfahrensgrundsätze sind der Öffentlichkeitsgrundsatz und der Mündlichkeitsgrundsatz sowie der Unmittelbarkeitsgrundsatz und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Sie gelten in allen Prozessordnungen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Aufgebotsverfahren
Beweismittel
Ehe
Familiengericht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Kindschaftssachen
Mündlichkeitsgrundsatz
Öffentlichkeitsgrundsatz
Strafprozess
Verwaltungsstreitverfahren
Zivilprozess
Norm:
§ 138 ZPO