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Verjährung

Im Zivilrecht (§ 194 BGB) wird damit der zeitliche Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs bezeichnet.

Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden, weil der Schuldner auf Grund der Verjährung der zu spät eingeforderten Leistung diesbezüglich ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner sich auf die Verjährung des Anspruchs beruft.

Da die Verjährung juristisch eine Einrede ist, wird sie im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sich darauf beruft.

Ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht gesondert bestimmt und handelt es sich nicht um einen Anspruch, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, also regelmäßig mit dem Vertragsschluss.
Ein gesondert vorgesehener Beginn der Verjährung besteht aber für bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die jedoch gesetzlich geregelt sind.

Im Strafrecht (§ 78 StGB) schließt die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Tat aus, nämlich die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen.

Die Verjährung beginnt, sobald die Verwirklichung des Tatbestandes beendet ist. Tritt aber ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt.

Praxistipp:

Die Verjährung kann durch Vertrag grundsätzlich nur verkürzt, nicht aber verlängert oder ganz ausgeschlossen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ablaufhemmung
Einrede
Neubeginn der Verjährung
Verjährungsfristen


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