Zeiträume, nach deren Ablauf die Verjährung eintritt.
Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.
Diese können durch bestimmte Ereignisse gehemmt (Ruhen oder Hemmung der
Verjährung) oder unterbrochen (Unterbrechung oder Neubeginn der Verjährung)
werden.
[1. Zivilrecht]
Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist
drei Jahre.
Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen grundsätzlich:
Zahlreiche zivilrechtliche Ansprüche unterliegen kürzeren oder längeren
Verjährungsfristen.
Beispiele:
Erst nach 30 Jahren verjähren:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.
Nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist steht dem Schuldner eine Einrede zu, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt.
[2. Strafrecht, OWi-Recht]
Im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht werden zwischen den Fristen zur
Verjährung der Verfolgung und der Verjährung der Vollstreckung unterschieden.
Nach Ablauf der Frist verzichtet der Staat, gegen einen bestimmten Täter
vorzugehen (Verfahrenshindernis).
Verjährungsbeginn ist im Hinblick auf die Verfolgung der einzurechnende Tag der Beendigung, bei der Vollstreckung der Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ablaufhemmung
Einrede
Hemmung der Verjährung
Mord
Neubeginn der Verjährung
Ordnungswidrigkeit
Rechtskraft
Strafrecht
Zivilrecht
Verjährung
Vollstreckung
Norm:
§ 195 BGB
§ 196 BGB
§ 197 BGB
§ 31 OWiG
§ 34 OWiG
§ 78 StGB
§ 79 StGB