Plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das die Tötung oder
Verletzung einer Person oder einen nicht völlig belanglosen Sachschaden
zur Folge hat.
Auch Vorkommnisse im ruhenden Verkehr können ein Verkehrsunfall sein, soweit
die Ursache im Straßenverkehr und seinen Gefahren liegt.
Negativ ausgedrückt handelt es sich nicht um einen Verkehrsunfall, wenn:
Die Definition ist im Strafrecht wichtig für alle Straftatbestände, die einen Unfall voraussetzen. So ist eine Unfallflucht nach § 142 des Strafgesetzbuches auch nur bei einem tatsächlichen Verkehrsunfall möglich.
Was jeder Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall zu tun hat, steht in §
34 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die wichtigsten Regeln:
Die genannten Pflichten treffen jeden Unfallbeteiligten. Beteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 34 Absatz 2 StVO, § 142 Absatz 5 Strafgesetzbuch). Der Begriff des Unfallbeteiligten erfasst also neben denjenigen, die zu Verursachung des Unfalls unmittelbar beigetragen haben, alle Personen, die bei dem aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren, soweit ihr Verhalten nach den konkreten Umständen den Verdacht begründet, dass es zum Unfall mit beigetragen hat. So sind auch Beifahrer, die den Fahrer abgelenkt haben, oder Dritte, die ein Hindernis auf der Straße gebildet haben, Unfallbeteiligte.
Der Schädiger bei einem Verkehrsunfall hat dem Geschädigten alle
Sach- und Gesundheitsschäden zu ersetzen, die durch einen Verkehrsunfall
entstanden sind.
Dazu gehören auch Schäden, die dem Geschädigten erst durch Dritte
zugefügt wurden, sofern sie dem Schädiger ursächlich zugerechnet
werden können.
Besondere Haftungsregeln bestehen für Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeughalter.
Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass der Kratzer an einem anderen Fahrzeug von Ihnen oder möglicherweise einem vorangegangenen Rempler stammt, informieren Sie die Polizei per Telefon. Notieren Sie sich den Namen des Polizeibeamten. Sollte die Polizei nicht zu Ihnen vor Ort kommen, sollten Sie nach der erforderlichen Wartezeit eine eigene Schadensmeldung am Scheibenwischer des anderen Fahrzeugs anbringen. Nur so können Sie sicher sein, sich wirksam dem Vorwurf der Unfallflucht zu entziehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Alkohol am Steuer
Fahrerlaubnis
Fahruntüchtigkeit
Fahrzeugführer
Fahrzeughalter
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Halter eines Kfz
Halterhaftung
HWS-Schleudertrauma
Minderwert/ merkantiler
Mitverschulden
Nutzungsausfallentschädigung
Reparaturkosten
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Schuldanerkenntnis
Totalschaden
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfall
Wegeunfall
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3