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Vermächtnis

Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils durch den Erblasser im Wege eines Testaments, Erbvertrags oder gesetzlicher Anordnung, ohne dass der Vermächtnisnehmer deshalb als Erbe anzusehen ist.

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, hat aber gegen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des entsprechenden Vermögensvorteils.

Ist zweifelhaft ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, muss der Wille des Erblassers ausgelegt werden, wobei bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel ein Vermächtnis vorliegt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Erbenhaftung
Erbvertrag

Norm:
§ 1939 BGB


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