Gesetzliches Pfandrecht, das der Sicherung der Ansprüche des Vermieters
gegen den Mieter dient.
Der Vermieter von Grundstücken und Räumen erwirbt gemäß
§ 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Mieters.
Das Vermieterpfandrecht setzt immer einen gültigen Mietvertrag über
Grundstücke und Räume voraus.
Es besteht:
Für spätere Mietforderungen und für künftige Entschädigungsforderungen ist das Pfandrecht dagegen ausgeschlossen.
Gepfändet werden können all die Sachen, die der Mieter zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die Räume gebracht hat und die dem Mieter auch gehören. Darüber hinaus müssen die Sachen auch pfändbar sein.
Das Pfandrecht erlischt in der Regel, wenn die Sachen von dem Grundstück
entfernt werden, sofern dies nicht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
geschieht (§ 562a BGB).
Der Widerspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Entfernung in regelmäßigem
Geschäftsbetrieb des Mieters erfolgt oder die zurückbleibenden Sachen
zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters offensichtlich ausreichen.
Ist der Vermieter zum Widerspruch berechtigt, darf er:
Der Mieter kann jede Ausübung des Pfandrechts durch den Vermieter durch Sicherheitsleistung abwenden. Für die Befreiung einer Sache vom Pfandrecht ist Sicherheit in Höhe des Wertes der Sache zu leisten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fälligkeit
Miete
Pfandrecht
Pfandrecht/ vertraglich
Selbsthilfe/ erlaubte
Ratgeber:
Mietvertrag über Wohnraum Teil 1
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Mietvertrag über Wohnraum Teil 3
Norm:
§ 562 BGB
§ 562a BGB
§ 562b BGB
§ 562c BGB