Handlung, durch die mehrere bewegliche Sachen so zusammengeführt werden,
dass sie ihre körperliche Abgrenzung verlieren (Flüssigkeiten, Gase).
Der Vermischung steht die Vermengung, bei der Sachen zwar ihre körperliche
Abgrenzbarkeit behalten, jedoch mangels natürlicher Unterscheidbarkeit
nicht mehr dem bisherigen Eigentümer zugeordnet werden können (z.
B. Geldscheine, Getreide, Baumaterial).
Entscheidend für die Vermischung und Vermengung ist die fehlende Trennbarkeit. Untrennbarkeit liegt vor, wenn die Sachen künftig unlösbar und ununterscheidbar sind oder wenn ihre Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Vermischung und Vermengung sind Realakte, an die das Sachenrecht gemäß
§ 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die gleichen Rechtsfolgen
wie bei der Verbindung beweglicher Sachen (§ 947 BGB) knüpft.
Das bedeutet:
Da Vermischung und Vermengung Realakte sind, treten die Wirkungen unabhängig
davon ein, ob der Handelnde geschäftsfähig ist oder nicht.
Eine Vermischung oder Vermengung kann auch ohne Beteiligung einer Person (Naturkräfte)
erfolgen.
Die Eigentümer vermischten oder vermengten Sachen, die ihr Eigentum verlieren, erwerben unter den Voraussetzungen des Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) einen Ausgleichsanspruch (§ 951 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bruchteilsgemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Geschäftsfähigkeit
Nichtleistungskondiktionen
Realakt
Sachenrecht
Schadensersatz
Verarbeitung
Verbindung von Sachen
Norm:
§ 948 BGB