Minderung des Vermögens.
Zivilrecht: Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche
Wert des (in Geld messbaren) Vermögens des Geschädigten geringer ist
als vor dem schädigenden Ereignis.
Dazu zählt auch entgangener Gewinn, Nutzungsausfall und Verdienstausfall.
Gegenstück sind immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld).
Der reine Vermögensschaden ist nicht in jedem Fall zu ersetzen, sondern nur:
Dagegen sind Schäden am Vermögen, die aufgrund einer Verletzung absoluter Rechte (Leben, Körper Gesundheit, Freiheit, Eigentum) ohne weiteres zu ersetzen (Vermögensfolgeschäden).
Strafrecht: Im Strafrecht wird von einem Vermögensschaden oder auch Vermögensnachteil gesprochen, wenn:
Mehrere Straftatbestände setzen einen Vermögensschaden voraus. Die wichtigsten sind:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betrug
Delikt
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schmerzensgeld
Schuldrecht
Strafrecht
Norm:
§ 249 BGB
§ 252 BGB
§ 823 BGB
§ 826 BGB
§ 253 StGB
§ 263 StGB