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Vermögensverzeichnis

Förmliche Vermögensaufstellung eines Schuldners über sein Vermögen.

Ein Vermögensverzeichnis ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es ist gemeinsam mit dem Eröffnungsantrag vorzulegen.

Der Schuldner ist darüber hinaus gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, wenn:

Inhalte des Vermögensverzeichnisses sind:

Das Aktivvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände und Rechte des Schuldners, beispielsweise Miteigentum, Anwartschaften, Sicherungseigentum, Renten, Arbeitseinkünfte, Unterhaltsansprüche, geldwerte Mitgliedschaftsrechte.
Für Forderungen sind deren Grund und Beweismittel zu bezeichnen.
Bei körperlichen Sachen ist deren Aufbewahrungsort anzugeben.
Nicht anzugeben sind Sachen, die offensichtlich unpfändbar sind (§ 811 ZPO).

Die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses muss durch die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung versichert werden.

Die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind durch den Gläubiger beim Gerichtsvollzieher zu beantragen.

Auch das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kennt den Begriff des Vermögensverzeichnisses, wobei es sich dabei nur um eine reine Aufstellung des Aktivvermögens handelt.
Es ist über das Vermögen eines Kindes zu erstellen:

Praxistipp:

Die Glaubhaftmachung dafür, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung führen wird, kann durch eine Bescheinigung des Gerichtsvollziehers erfolgen. Er kann bescheinigen, dass in letzter Zeit im Auftrag anderer Gläubiger durchgeführte Pfändungen fruchtlos verliefen ("Unpfändbarkeitsbescheinigung").

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Durchsuchung
Eidesstattliche Versicherung
Familienrecht
Glaubhaftmachung
Gerichtsvollzieher
Gläubiger
Insolvenz
Pfändung
Pfändung beweglicher Sachen
Schuldner
Schuldnerverzeichnis
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vollstreckungstitel
Vormundschaft

Ratgeber:
Verbraucherinsolvenzverfahren

Norm:
§ 1640 BGB
§ 1667 BGB
§ 1802 BGB
§ 305 InsO
§ 807 ZPO


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