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Verpflichtungsklage

Verwaltungsrechtliche Klageart, mit der der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes durchsetzen will.
Sie ist eine besondere Form der Leistungsklage und explizit in § 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage:

Die Klage ist begründet - der Kläger bekommt also Recht - wenn gleichzeitig:

Liegen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes vor, bedeutet das nicht immer, dass die Behörde verpflichtet ist, dem Antragsteller die begehrte Entscheidung zu gewähren. In einigen Fällen hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum, d.h. sie ist berechtigt (und verpflichtet), in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren geeigneten Handlungsalternativen zu wählen. Das Gericht muss in diesen Fällen - mangels Spruchreife - ein so genanntes Bescheidungsurteil erlassen, durch dass die beklagte Behörde verpflichtet wird, den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu "bescheiden".

Praxistipp:

Durch Selbstbindung der Verwaltung kann trotz eines gesetzlichen Ermessenspielraums eine Spruchreife bestehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ermessen
Klagearten im öffentlichen Recht
Klagebefugnis
Leistungsklage
Untätigkeitsklage
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtskraft
Selbstbindung der Verwaltung
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsstreitverfahren
Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher

Norm:
§ 40 FGO
§ 54 SGG
§ 42 VwGO


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