Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen versammeln zu dürfen.
Es ist in Art. 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantiert.
Eine Versammlung setzt eine Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die
kollektiv eine Meinung zu öffentlichen oder privaten Angelegenheiten bilden
und äußern wollen - die also ein gemeinsamer Zweck verbindet.
Nicht als Versammlung sondern als Veranstaltung gewertet wird, wenn die Teilnehmer
nur ein gemeinsames Lebensgefühl zur Schau stellen (Stichwort: Love Parade)
Geschützt werden nur Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen verlaufen.
Von der Versammlungsfreiheit erfasst sind:
Versammlungen unter freiem Himmel können allerdings durch das Versammlungsgesetz
(VersammlG) reglementiert werden.
Dies geschieht unter anderem durch:
Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdige Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können seit dem 1. April 2005 verboten werden (§ 15 Absatz 2 VersammlG).
Eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit für Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, kann sich nur aus der Verletzung anderer Grundrechte ergeben (z. B. Menschenwürde).
Versammlungen unter freien Himmel müssen grundsätzlich 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 Absatz 1 VersammlG). In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Demonstrationsfreiheit
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Norm:
Art. 8 GG
§ 1 VersammlG
§ 14 VersammlG