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Versammlungsfreiheit

Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen versammeln zu dürfen.
Es ist in Art. 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantiert.

Eine Versammlung setzt eine Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die kollektiv eine Meinung zu öffentlichen oder privaten Angelegenheiten bilden und äußern wollen - die also ein gemeinsamer Zweck verbindet.
Nicht als Versammlung sondern als Veranstaltung gewertet wird, wenn die Teilnehmer nur ein gemeinsames Lebensgefühl zur Schau stellen (Stichwort: Love Parade)

Geschützt werden nur Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen verlaufen.

Von der Versammlungsfreiheit erfasst sind:

Versammlungen unter freiem Himmel können allerdings durch das Versammlungsgesetz (VersammlG) reglementiert werden.
Dies geschieht unter anderem durch:

Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdige Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können seit dem 1. April 2005 verboten werden (§ 15 Absatz 2 VersammlG).

Eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit für Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, kann sich nur aus der Verletzung anderer Grundrechte ergeben (z. B. Menschenwürde).

Praxistipp:

Versammlungen unter freien Himmel müssen grundsätzlich 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 14 Absatz 1 VersammlG). In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Demonstrationsfreiheit
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung

Norm:
Art. 8 GG
§ 1 VersammlG
§ 14 VersammlG


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