Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur
haftet, wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht
hat.
Der Grundsatz besteht sowohl im Recht der Leistungsstörungen (§ 276
StGB), als auch im Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB).
Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das schadensbegründende Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.
Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.
Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen beispielsweise für:
Ein besonderer Fall der schuldunabhängigen Haftung ist die Gefährdungshaftung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt auch Haftungsmilderungen auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder auf grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Delikt
Eigenschaft/ zugesicherte
Erfüllungsgehilfe
Fahrlässigkeit
Garantie
Gefährdungshaftung
Grobe Fahrlässigkeit
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mitverschulden
Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldrecht
Schuldner
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 276 BGB
§ 823 BGB