Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Verschuldenshaftung

Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur haftet, wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mitverursacht hat.
Der Grundsatz besteht sowohl im Recht der Leistungsstörungen (§ 276 StGB), als auch im Deliktsrecht (§ 823 Absatz 1 BGB).

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das schadensbegründende Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.

Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.

Schuldunabhängige Einstandspflichten bestehen beispielsweise für:

Ein besonderer Fall der schuldunabhängigen Haftung ist die Gefährdungshaftung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt auch Haftungsmilderungen auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder auf grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Delikt
Eigenschaft/ zugesicherte
Erfüllungsgehilfe
Fahrlässigkeit
Garantie
Gefährdungshaftung
Grobe Fahrlässigkeit
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mitverschulden
Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldrecht
Schuldner
Vorsatz/ Strafrecht

Norm:
§ 276 BGB
§ 823 BGB


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern