Arglist erfordert ein vorsätzliches Handeln.
Der Verschweigende muss also wissen, dass er etwas verschweigt, oder er muss
zumindst damit rechnen, dass er etwas verschweigt.
Verschweigen setzt eine Aufklärungspflicht voraus.
Diese Pflicht muss jedoch nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sein.
Sie kann sich vielmehr auch
ergeben.
Wer etwas arglistig verschweigt, obwohl er aufklärungspflichtig wäre, muss mit weitreichenden Folgen rechnen:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Betrug