Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet (Versand an den Bestimmungsort).
Der Versand ist lediglich eine Nebenpflicht des Kaufvertrages.
Zum Versendungskauf zählt beispielsweise die Bestellung bei einem Versandunternehmen,
soweit es sich nicht um einen Kauf auf Probe handelt.
Die Besonderheiten des Versendungskaufs sind in den Paragrafen 447 und 448 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Ist ein Versendungskauf vereinbart, so trägt der Käufer die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Sache auf dem Transportweg (Transportgefahr).
Ihm fallen auch die Kosten des Transports zur Last (§ 448 Absatz 1, 2.
Halbsatz BGB).
Der Verkäufer muss die Sache am Erfüllungsort aber an einen sorgfältig ausgewählten
Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige zur Versendungsausführung bestimmte
Person übergeben (§447 Abs.1 BGB).
Beim Versendungskauf hat der Käufer auch dann den vollen Kaufpreis zu
bezahlen, wenn die Sache beim Transport zerstört oder beschädigt wird.
Weicht der Verkäufer allerdings ohne dringenden Grund von einer vom Käufer
angegebenen Versandart ab (z. B. unversichertes statt versichertes Paket), hat
er den daraus entstehenden Schaden zu tragen.
Vom Versendungskauf zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der das Verbringen der Sache an einem anderen Ort zur Hauptpflicht des Vertrages zählt. Hier ist nicht § 447 BGB, sondern § 446 BGB anzuwenden.
Gemäß § 474 Absatz 2 BGB findet die Gefahrtragungsregelung des §447
BGB beim Verbrauchsgüterkauf jedoch keine Anwendung.
Kauft also ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gegenstand, so hat in
jedem Fall der Versender - und nicht der Käufer- die Gefahr der Beschädigung
oder Zerstörung während des Transports zu tragen.
Auch bei alltäglichen Käufen eines Unternehmers kann der Ort des Käufers stillschweigend als Erfüllungsort vereinbart sein, so dass die Regeln über den Versendungskauf nicht gelten (z. B. Lieferung eines Partyservices zur Firmenfeier).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kaufvertrag
Kauf auf Probe
Unternehmer
Verbraucher
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 447 BGB
§ 448 BGB
§ 474 BGB