Vertrag, durch den ein Versicherer gegen Entgelt die Gefahr eines möglichen Schadens übernimmt.
Der Versicherer ist entweder als Versicherungsgesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert.
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages unterliegt keinen Besonderheiten und entspricht den Anforderungen des allgemeinen Zivilrechts.
Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden:
Generell besteht auch im Versicherungsvertragsrecht Vertragsfreiheit.
Kfz-Versicherer sind allerdings verpflichtet, mit dem Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung
abzuschließen.
Der Versicherungsgeber ist verpflichtet, nach Abschluss der Versicherung dem Versicherungsnehmer eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Pflichten des Versicherers:
Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers in der Schadensversicherung mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung.
Der Versicherungsvertrag endet durch:
Versicherungsverträge, die nicht auf ein Jahr oder kürzer befristet
sind, können innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung widerrufen
werden. Bei Lebensversicherungen besteht ein generelles 14-tägiges Rücktrittsrecht.
Steigt die Versicherungsprämie, ohne dass der Versicherungsschutz steigt,
kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
kündigen.
Die meisten Versicherungsverträge verlängern sich maximal für
je ein Jahr, wenn der Versicherungsnehmer nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages
gekündigt hat.
Verträge, die eine Laufzeit von mehr als fünf Jahre haben, können
zum Ende des fünften Jahres und dann im jedem folgenden Jahr gekündigt
werden.
Reagiert der Versicherer einen Monat nach Eingabe der Schadensanzeige nicht, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen, Verzugszinsen und bei gerichtlicher Geltendmachung die Prozesskosten vom Versicherer verlangen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Haftpflicht
Lebensversicherung
Grobe Fahrlässigkeit
Halter eines Kfz
Haustürwiderrufsgeschäft
Kündigung
Mitverschulden
Obliegenheit
Privatautonomie
Privathaftpflichtversicherung
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Unterversicherung
Verschuldenshaftung
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Norm:
§ 1 VVG
§ 6 VVG
§ 7 VVG
§ 8 VVG
§ 16 VVG
§ 31 VVG
§ 61 VVG