Im Falle der Scheidung unter dem Eheleuten erfolgende Aufteilung von während
der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Der Versorgungsausgleich ist in den Paragrafen 1587 bis 1587p des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Wie bei dem Zugewinnausgleich soll beim Versorgungsausgleich die Teilhabe der Ehepartner an den Vermögenswerten geregelt werden, die während der Ehe erwirtschaftet wurden.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften:
Reine kapitalbildende Lebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich.
Alle während der Ehe erworbenen Anrechte werden - unter Umständen nach Umrechnung
in vergleichbare Einheiten - zusammen gerechnet.
Dem Partner mit dem niedrigeren Saldo steht die Hälfte der Differenz zu.
Das Gesetz kennt zwei Formen des Versorgungsausgleichs:
Im Regelfall findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich statt.
Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten werden dabei die zusätzlichen Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben (Splitting).
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird grundsätzlich zwingend mit der Scheidung im Scheidungsverbund von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt.
Nur wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht möglich ist, wird ein schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgenommen. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den anderen auf monatliche Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages: Die Zahlung kann aber erst gefordert werden, wenn eine Rente tatsächlich bezogen wird und der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst Rentner ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird - anders als der öffentlich-rechtliche - vom Familiengericht in einem isolierten Verfahren außerhalb der Scheidung vorgenommen, soweit keine Durchführung im Scheidungsverbund beantragt wurde.
In eng begrenzten Fällen kann ein der Versorgungsausgleich unterbleiben, nämlich wenn:
Durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden (§ 1408 Absatz 2 BGB). Ein solcher Verzicht ist allerdings nach der Rechtsprechung sittenwidrig, wenn dadurch ein Partner einseitig unangemessen benachteiligt wird und der Nachteil nicht anderweitig gemildert wird oder durch besondere Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt ist. In der Praxis sollte ein Verzicht nur erfolgen, wenn die Altersversorgung beider Ehegatten schon bei Abschluss des Ehevertrags gesichert ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehegattenunterhalt
Familiengericht
Familienrecht
Scheidung
Scheidungsverbund
Zugewinnausgleich
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1 BarwVO
§1587 BGB
§ 76 SGB VI
§ 1 VAHRG