besonderes Verfahren, das auf Abschluss eines Vertrages zum höchstmöglichen
Preis gerichtet ist.
Es ist in § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Meist geht es um den Verkauf einer Sache.
Wie bei jedem Vertrag kommt auch bei einer Versteigerung der Vertrag nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - zu Stande.
Aus der Art des abzuschließenden Vertrages können sich Formbedürfnisse ergeben. Bei einer privatrechtlichen Grundstücksversteigerung müssen Gebot und Zuschlag beurkundet werden (§ 311b Absatz 1 BGB). Um dies zu vermeiden, kann jedoch auch vereinbart werden, dass Gebot und Zuschlag nur die Bereitschaftserklärungen zum gesondert zu beurkundenden Vertrag darstellen.
§ 156 BGB gilt grundsätzlich nur für im Zivilrecht vorgesehene
Versteigerungen (§§ 383, 489, 753, 966, 979, 983, 1219, 1233 BGB;
§§ 373, 376 HGB).
Für Versteigerungen im Rahmen einer öffentlichen Zwangsvollstreckung
ergeben sich aus dem Gesetz Besonderheiten:
Mit dem Zuschlag in der Versteigerung wird grundsätzlich nur der Kaufvertrag
abgeschlossen. Für den Eigentumsübergang bedarf es einer gesonderten dinglichen
Einigung (Abstraktionsprinzip).
Anders bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken: Hier geht das Eigentum
mit dem Zuschlag kraft Gesetzes über (§ 90 ZVG).
Ob es sich bei den bekannten Internetauktionen (ebay) um Versteigerungen im Sinne des Gesetzes handelt, ist umstritten. Die überwiegende Meinung lehnt dies ab, da es an einem Zuschlag auf das Gebot des Bieters fehlt. Der Anbieter erklärt dagegen bereits mit Abgabe seines Angebots, er nehme das zu einem bestimmten Zeitpunkt ("Auktionsende durch Zeitablauf") höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. In Folge dieser Meinung liegt ein Kaufvertrag gegen Höchstgebot vor, sodass bei Online-Auktionen, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen werden, aus dem geschlossenen Fernabsatzvertrag entgegen § 312d Absatz 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) besteht.
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf einer Gewerbegenehmigung (§ 34b Gewerbeordnung, GewO)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fernabsatzvertrag
Gewerbe
Gewerbeschein
Teilungsversteigerung
Unternehmer
Verbraucher
Versteigerung gepfändeter Sachen
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zwangsversteigerung
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 156 BGB
§ 312d BGB
§ 34b GewO