staatlicher Hoheitsakt, durch den der Gerichtsvollzieher gepfändete Sachen
verwertet.
Die öffentliche Versteigerung ist in den Paragrafen 814 bis 825 der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt.
Einzelheiten zum Ablauf enthält die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(GVGA), die als Amtspflicht durch den Gerichtsvollzieher zu beachten ist.
Die Versteigerung darf frühestens eine Woche nach der Pfändung erfolgen.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Versteigerung,
der grundsätzlich in dem Ort liegen muss, in dem die Pfändung erfolgt
ist, zumindest aber im gleichen Vollstreckungsbezirk.
Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen, Schuldner und Gläubiger
werden gesondert benachrichtigt (§ 142 Nr. 4 GVGA).
Die Versteigerung ("Bieterstunde") wird durch den Gerichtsvollzieher eröffnet, indem er bekannt gibt:
Der Gerichtsvollzieher fordert die im Termin erschienenen Interessenten dazu
auf, Gebote abzugeben.
Gläubiger und Schuldner können mitbieten (§ 816 Absatz 4 ZPO in Verbindung mit
§ 1239 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Meistbietende, der wenigstens das Mindestgebot bieten muss (§ 817a Absatz
1 ZPO), erhält den Zuschlag.
Nach dem Zuschlag übergibt der Gerichtsvollzieher die Sache gegen Barzahlung
dem Ersteigerer (§ 817 Absatz 2 ZPO), sodass dieser Eigentümer wird.
Den Erlös erhält - nach Abzug der Vollstreckungskosten - der Gläubiger,
soweit zu dessen Befriedigung erforderlich.
Verbleibt ein Überschuss, geht dieser an den Schuldner.
Liegt das Höchstgebot in der Versteigerung unter dem Mindestgebot, erfolgt
kein Zuschlag.
Der Gläubiger behält sein Pfandrecht und kann jederzeit das Anberaumen
eines neuen Versteigerungstermins beantragen.
Über den Ablauf der Versteigerung hat der Gerichtsvollzieher ein Protokoll aufzunehmen (§ 762 ZPO)
Bis zur Aushändigung des Erlöses kann ein Dritter gegen die Verwertung der Sache noch die Drittwiderspruchsklage erheben, wenn ihm und nicht dem Schuldner die versteigerte Sache gehört.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Drittwiderspruchsklage
Gerichtsvollzieher
Gläubiger
Pfändung
Pfändung beweglicher Sachen
Pfändungspfandrecht
Schuldner
Versteigerung
Verstrickung
Zwangsversteigerung
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 814 ZPO