Folge einer Beschlagnahme von Gegenständen durch den Staat.
Die Verstrickung begründet:
Häufigster Fall einer Verstrickung als eine Folge einer Pfändung einer beweglichen Sache durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 803 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ist die Pfändung einer beweglichen Sache nicht ordnungsgemäß erfolgt, beispielsweise weil es an einer Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung fehlte oder der Gerichtsvollzieher unpfändbare Sachen pfändete, kommt es in der Regel dennoch zu einer Verstrickung der Sache. Die Pfändung kann dann nur mittels der Erinnerung (§ 766 ZPO) gerichtlich angefochten werden.
Die Verstrickung tritt nur dann nicht ein, wenn der Vollstreckungsakt nichtig
ist. Dazu muss ein besonders schwerer und darüber hinaus offenkundiger
Fehler bei der Vollstreckung begangen worden sein.
Bei der Pfändung beweglicher Sachen ist das der Fall, wenn:
Die Verstrickung endet:
Allerdings tritt der Erlös an die Stelle der verwerteten Sache; bis zur Übergabe des Erlöses an den Gläubiger (§ 819 ZPO) setzt sich die Verstrickung an dem Erlös fort (dingliche Surrogation gemäß § 1247 Satz 2 BGB).
Die Verstrickung ist vom Pfändungspfandrecht als weitere Wirkung der Pfändung beweglicher Sachen abzugrenzen.
Wer als Eigentümer einen gepfändeten Gegenstand der Verstrickung entzieht (Veräußerung, Zerstörung, Beschädigung), kann wegen Verstrickungsbruchs nach § 136 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anschlusspfändung
Beschlagnahme
Gerichtsvollzieher
Pfändung
Pfändungspfandrecht
Pfändung beweglicher Sachen
Pfändung von Forderungen
Versteigerung gepfändeter Sachen
Vollstreckungserinnerung
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 136 StGB
§ 803 ZPO