Begonnene, aber noch nicht vollendete Straftat.
Der Versuch ist in § 22 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert
Der Versuch ist die Handlung, die zwischen der Vorbereitung und der Vollendung
einer Straftat liegt.
Der Täter muss nach seiner Vorstellung bereits zur Tat unmittelbar angesetzt
haben ("Jetzt geht's los"), ohne dass der unter Strafe stehende Erfolg
der Tat (z. B. Tod, Körperverletzung, Sachbeschädigung) bereits eingetreten
ist.
Die Strafbarkeit des Versuchs ist in den Paragrafen 23 und 30 des Strafgesetzbuches geregelt.
Da es beim Versuch allein auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist
er nur bei vorsätzlichen Taten möglich. Einen "fahrlässigen
Versuch" gibt es nicht.
Daraus folgt aber auch in Konsequenz, dass auch versuchte Taten, die tatsächlich
überhaupt nicht zur Vollendung der gewollten Tat geeignet sind (untauglicher
Versuch), strafbar sein können. So etwa, wenn der Täter jemanden vergiften
wollte, in der vermeintlichen Giftspritze sich aber versehentlich kein Gift
befand.
Wegen Versuch wird nicht bestraft, wer freiwillig vom Versuch zurücktritt (§§ 24, 31 StGB).
Die Strafe eines Versuchs kann - muss aber nicht - milder sein als die für die vollendete Tat angedrohte Strafe.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anstiftung
Beihilfe im Strafrecht
Fahrlässigkeit
Rücktritt/ strafrechtlicher
Strafgesetzbuch (StGB)
Täter
Tätige Reue
Verbrechen
Vergehen
Vorsatz/ Strafrecht
Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Jugendstrafrecht Teil 2
Norm:
§ 22 StGB
§ 23 StGB
§ 30 StGB
§ 49 StGB