Zeit, in der eine gebuchte Erholungsreise nicht wie geplant stattfinden kann.
Sie wird auch als "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" bezeichnet.
In bestimmten Fällen können die so genannten "entgangenen Urlaubsfreuden"
einen immateriellen Schadensersatzanspruch begründen.
Gesetzlich geregelt ist ein entsprechender Anspruch in § 651f Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Voraussetzungen sind:
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach Auffassung der Gerichte im Allgemeinen
nur in den Fällen vor, in denen eine Minderung des Reisepreises um 50 Prozent
angemessen wäre.
Vereitelt ist eine Reise, wenn sie komplett ausfällt, etwa dann, wenn die gebuchte
Unterkunft nicht zur Verfügung steht und der Reisende wieder nach Hause gereist
ist.
Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung analog anzuwenden auf Verträge über einzelne Reiseleistungen, die dem Pauschalreisevertrag ähnlich sind (z. B. die Miete eines Ferienhauses).
Außerhalb des Reisevertrages sind entgangene Urlaubsfreuden dagegen grundsätzlich nicht ersetzbar, da es sich um einen immateriellen Schaden und nicht um einen Vermögensschaden handelt (§ 253 Absatz 1 BGB). Das deliktische Schadensersatzrecht gewährt dem Geschädigten grundsätzlich keinen Ausgleich für nutzlos in Anspruch genommene Urlaubstage. Sie können allenfalls bei einem Schmerzensgeldanspruch eine gewisse Berücksichtigung in der Höhe finden.
Für den vertanen Urlaub ist eine "angemessene Entschädigung" zu zahlen. Diese hängt nicht davon ab, ob der Reisende einer Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Vermögensschaden erleidet. Das Nettoeinkommen des Geschädigten ist für die Höhe der Entschädigung maßgeblich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Reisevertrag
Schaden/ immaterieller
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Vermögensschaden
Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3
Norm:
§ 651f BGB