Vertrag zu Gunsten Dritter
Durch einen Vertrag zu Gunsten Dritten erwirbt ein Dritter das Recht, die vertraglich
vereinbarte Leistung zu fordern.
Es ist zu unterscheiden zwischen einem echten und einem unechten Vertrag zugunsten
Dritter.
- Bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter ergibt sich unmittelbar aus
der Vereinbarung, dass ein Dritter gegenüber einem Schuldner berechtigt
sein soll. Liegt ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vor, hat der Dritte
einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Schuldner, ohne gleichzeitig
Vertragspartner zu sein.
Sinn und Zweck eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist häufig die Sicherstellung
der Versorgung des Dritten (z.B. durch einen Versicherungsvertrag).
- Bei einem unechten Vertrag zu Gunsten Dritter leistet der Schuldner zwar
auch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Gläubiger an einen Dritten,
dieser soll aber keinen direkten vertraglichen Anspruch auf die Leistung haben.
Der Vertrag zu Gunsten Dritter ist kein eigener besonderer Vertragstyp, vielmehr
kann jeder Vertrag durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien
zu einem Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet werden.
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