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Vertrag zu Gunsten Dritter

Durch einen Vertrag zu Gunsten Dritten erwirbt ein Dritter das Recht, die vertraglich vereinbarte Leistung zu fordern.

Es ist zu unterscheiden zwischen einem echten und einem unechten Vertrag zugunsten Dritter.

Der Vertrag zu Gunsten Dritter ist kein eigener besonderer Vertragstyp, vielmehr kann jeder Vertrag durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien zu einem Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet werden.


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