Geldbetrag, den ein Schuldner laut einer vertraglichen Vereinbarung als Strafe
zahlen muss, wenn er die geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß
erbringt.
Die Vertragsstrafe wird auch als Konventionalstrafe oder Strafversprechen bezeichnet.
Sie ist in den §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelt
Die Vertragsstrafe hat zwei Funktionen:
Die Vertragsstrafe muss in dem jeweiligen Vertrag vereinbart werden.
Die Vereinbarung kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
enthalten sein.
Kommt der Schuldner mit der strafbewährten Leistung in Verzug, tritt die
so genannte Verwirkung der Vertragsstrafe ein.
Mit der Verwirkung hat der Gläubiger das Recht, die Vertragsstrafe zu fordern.
Um in Verzug zu gelangen, muss der Schuldner seine Leistungspflicht schuldhaft nicht erfüllen, wobei ihm auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Ohne Verschulden tritt grundsätzlich kein Verzug und damit auch keine Verwirkung der Vertragsstrafe ein. Das Erfordernis des Verschuldens ist jedoch nicht zwingend, vielmehr kann aufgrund der Privatautonomie durch individuelle Vereinbarung auch eine schuldunabhängige Vertragsstrafe vereinbart werden.
Das Gesetz unterscheidet die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit und die Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung:
Neben der Vertragsstrafe kann der Gläubiger zusätzlich grundsätzlich einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden als Schadensersatz geltend machen, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§§ 340 Absatz 2, 341 Absatz 2, 342 Halbsatz 2 BGB).
Die Vertragsstrafe kann unwirksam sein, wenn die zu zahlende Geldsumme nicht
mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsverstoß steht.
Im Falle einer unangemessenen Höhe kann sie auf Antrag des Schuldners durch
ein gerichtliches Urteil auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden
(§ 343 BGB).
Am häufigsten werden Vertragsstrafen in Bauverträgen vereinbart, da hier der Auftraggeber an der fristgerechten Fertigstellung der Baumaßnahme ein besonderes wirtschaftliches Interesse hat. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B regelt, dass eine Vertragsstrafe wegen nicht fristgerechter Fertigstellung automatisch fällig wird, wenn der Auftragnehmer mit der Beendigung in Verzug gerät (§ 11 Absatz 2 VOB/B).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abmahnung/ Wettbewerbsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erfüllung
Erfüllungsgehilfe
Gläubiger
Privatautonomie
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuld
Schuldner
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Verschuldenshaftung
Ratgeber:
Bauverträge Teil 1
Bauverträge Teil 2
Norm:
§ 339 BGB
§ 11 VOB/B