Der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg steht jedem offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Im Verwaltungsprozess stehen sich in aller Regel ein Bürger als Kläger und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt (Bund, Land, Gemeinde, Universität, Rundfunkanstalt) als Beklagte gegenüber. Die häufigsten Klagearten sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage. Mit der Anfechtungsklage möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt, z.B. den Einberufungsbescheid oder die baurechtliche Abbruchverfügung. Ziel der Verpflichtungsklage ist es, die beklagte Behörde zum Erlass eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts zu veranlassen, z.B. einer Baugenehmigung, einer Aufenthaltsgenehmigung. Bevor eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben wird, muss regelmäßig auf den Widerspruch der Betroffenen hin der Verwaltungsakt in einem behördlichen Verfahren überprüft werden.
Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, muss diese zulässig und begründet sein.
Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Fehlt eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit, wird die Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen.
Begründetheitsvoraussetzungen:
Die Begründetheitsprüfung ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung.
Der Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Verwaltung kommt in aller Regel die größte Bedeutung bei der Begründetheitsprüfung zu, da viele formelle Mängel auch noch im laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren heilbar sind.
Bei der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung geht es im wesentlichen um die Frage:
Das Verwaltungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicherVerhandlung durch Urteil.
Als Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dienen die Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Wiederaufnahme des Verfahrens
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht