Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet wenn,
Eine anderweitige Gerichtszuweisung liegt beispielsweise vor bei
Andererseits kann das Verwaltungsgericht auch spezialgesetzlich gerade für
zuständig erklärt werden.
Zum Beispiel im Beamtenrecht für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten.
Hier ist der Verwaltungsrechtsweg auf jeden Fall eröffnet, auch wenn sie
Streitigkeit in ihrem Kern nicht öffentlich-rechtlich ist.
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die zugrunde liegende
streitentscheidende Norm den Staat als ausschließlich Berechtigten oder
Verpflichteten benennt.
Ist der Verwaltungsrechtsweg fälschlicherweise beschritten worden, verweist das unzuständige Gericht nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz