Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist.
Das Verwaltungsverfahrensrecht ist als Teil des Verwaltungsrechts grundlegend
im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) sowie den entsprechenden Landesgesetzen
geregelt.
Sondervorschriften bestehen für bestimmte Verwaltungsverfahren, etwa für
das Sozialverwaltungsverfahren (Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches, SGB X)
und für das Verwaltungsverfahren bei der Steuererhebung (§§ 78ff.
Abgabenordnung, AO).
Nach dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens ist für
das Verwaltungsverfahren keine bestimmte Form vorgeschrieben, soweit nicht ein
Gesetz eine besondere Form anordnet (§ 10 VwVfG).
Für die meiste Verwaltungsverfahren bestehen jedoch richten spezielle Verfahrensvorschriften.
Häufig ist dabei Schriftform vorgeschrieben.
Im VwVfG sind als spezielle Verfahrensarten geregelt:
Wird in Spezialgesetzen für eine bestimmte Entscheidung der Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren angeordnet, darf die Behörde erst nach einer mündlichen Verhandlung, bei der der Adressat des späteren Verwaltungsaktes als Beteiligter anwesend ist, entscheiden. Zudem wird die Entscheidung in der Regel von einem Kollegialorgan (Ausschuss) getroffen.
In einem Planfeststellungsverfahren werden besonders umfangreiche, rechtsgestaltende Verwaltungsakte erlassen, etwa im Immissionsschutzrecht oder im Fernstraßenrecht. Hier muss eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgen. Es findet ein Erörterungstermin statt. Einwendungen von Behörden und Bürgern sind nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich. Die Entscheidung wird durch einen so genannten Planfeststellungsbeschluss getroffen.
Soweit im förmlichen Verwaltungsverfahren entschieden wurde, ist ein Widerspruch ausgeschlossen. Will der Betroffene gegen die Entscheidung vorgehen, muss er klagen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Immisionsschutz
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Sozialrecht
Verwalltungsakt
Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 78 AO
§ 1 SGB X
§ 9 VwVfG