Zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten durch Behörden.
Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systematisch gesehen Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.
Gesetzliche Grundlagen sind das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG)
bzw. die entsprechenden Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
Daneben bestehen besondere Vollstreckungsgesetze und vollstreckungsrechtliche
Sonderregelungen sowohl auf Bundes- und Landesebene.
Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ermächtigt die Exekutive:
Die Verwaltungsvollstreckung unterteilt sich in:
Die Verwaltungsvollstreckung ist zu trennen von der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, bei der gerichtliche Titel (z. B: Urteile) vollstreckt werden sollen.
Ob bundes- oder landesrechtliche Vollstreckungsregelungen zur Anwendung kommen, richtet sich grundsätzlich danach, welche Behörde vollstreckt. Bundesbehörden vollstrecken nach bundesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften. Landesbehörden vollstrecken auch bei der Ausführung von Bundesrecht nach den landesrechtlichen Vollstreckungsnormen, außer der Bundesgesetzgeber hat vollstreckungsrechtliche Sonderregelungen erlassen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abgaben/ öffentliche
Beitreibung
Geldbuße
Verwaltungsakt
Verwaltungsrecht
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
Norm:
§ 1 VwVG