Zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, der auf die Vornahme einer
Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist.
Der Verwaltungszwang ist - neben der Beitreibung - eine Form der Verwaltungsvollstreckung.
Die Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang ergeben sich aus Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes beziehungsweise den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Verwaltungszwang ist nur möglich, wenn:
In bestimmten Ausnahmefällen kommt die Anwendung eines Zwangsmittels in Betracht, ohne dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt erlassen und das Zwangsmittel angedroht wurde (Sofortvollzug).
Als Zwangsmittel stehen der Verwaltung für die zwangsweisen Durchsetzung einer Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens zur Verfügung:
Nicht um Verwaltungszwang handelt es sich, die Behörde aus speziellen gesetzlichen Regelung befugt ist, Zwangshandlungen vorzunehmen (z. B. Festnahmerecht der StPO oder Polizeirechte nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen).
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Akte der Verwaltungsvollstreckung haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, diese muss beantragt werden (Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufschiebende Wirkung
Androhung des Zwangsmittels
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Beitreibung
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Festsetzung des Zwangsmittels
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungsakt
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungstitel
Zwangsgeld
Zwangsmittel
Norm:
§ 10 VwVG