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Verwandtenunterhalt

Unterhaltsverpflichtung, die sich aus der Verwandtschaft ableitet.

Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Das regelt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Verpflichtung zum Verwandtenunterhalt trifft alle geradlinig in ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft (Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Großeltern, Urgroßeltern, Urenkel, etc.). Irrelevant sind dafür der eheliche Status und die Regelung zur elterlichen Sorge.

Verwandtenunterhalt ist jedoch nur zu gewähren, wenn neben der geradlinigen Verwandtschaft zwei Voraussetzungen vorliegen:

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich im Übrigen nach den Lebensverhältnissen des Bedürftigen. Es ist ein angemessener Unterhalt zu gewähren.
Bei der Bestimmung, was angemessen ist, bedienen sich die Gerichte in der Praxis zumeist Unterhaltstabellen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten erstellt werden. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.

In der Praxis relevant ist vor allem der Unterhalt, den Kinder von ihren Eltern oder zumindest von einem Elternteil fordern (Kindesunterhalt).

Praxistipp:

Für die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren geradlinig aufsteigend Verwandten (Eltern, Großeltern) hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 größere Hürden aufgestellt. Danach gehören zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen der Kinder für den eigenen Lebensunterhalt auch deren Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge (Urteil des BVerfG vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abkömmlinge
Abstammung
Familiengericht
Familienrecht
Kindesunterhalt
Lebensbedarf
Regelbetragsverordnung
Selbstbehalt
Unterhalt
Unterhaltsvorschuss

Norm:
§ 1601 BGB


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